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Bei vielen Lebensmitteln können wir nicht mit dem bloßen Auge erkennen,
welche Inhaltsstoffe enthalten sind. Deshalb ist es erforderlich,
Informationen zu dem Produkt und seinen Inhaltsstoffen anzugeben.
Besonders wichtig sind die Angaben für Menschen mit
Lebensmittelunverträglichkeiten oder -allergien. Für diese Menschen kann
der Verzehr bestimmter Lebensmittel Krankheiten auslösen oder sogar
lebensbedrohlich sein.
Welche Angaben auf Fertigpackungen stehen müssen, regelte die im August
1984 in Kraft getretene Verordnung über die Kennzeichnung von
Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV). Die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ( Lebensmittel-Informationsverordnung
– LMIV) vereinheitlicht nun die Kennzeichnung von
Lebensmitteln europaweit und löst ab dem 13. Dezember 2014 die
nationalen Verordnungen ab.
Am 5. Juli 2017 trat die „Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ in Kraft. Sie ersetzt die vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV
vom November 2014. Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
–
LMIDV enthält ergänzende nationale Bestimmungen z. B.
zu besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten
Lebensmitteln. So erlaubt die LMIDV unter bestimmten Voraussetzungen bei
loser Ware eine mündliche Auskunft über die Zutaten und
Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
können (§ 4 Absatz 4). ( Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel)
Die seit dem 9. Juni 2021 gültige Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV regelt die Kenntlichmachung der Zusatzstoffe. Nun darf über Zusatzstoffe nicht nur in schriftlicher Form wie z. B. als Fußnote in Speisen- und Getränkekarten auf Schildern in der Nähe der Lebensmittel oder auf einem Aushang, sondern auch mündlich informiert werden [5].
Bezeichnung des Lebensmittels,
Verzeichnis der Zutaten (Inhaltsstoffe),
die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen,
Inhaltsstoffe, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten hervorrufen können,
Nährwertinformationen,
Nettofüllmenge des Lebensmittels,
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum,
gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und / oder Verwendung,
Name oder Firma und Adresse des Herstellers (bei nicht EU-Ware, der Importeur),
Ursprungsland oder Herkunftsort,
Chargen- oder Losnummer (bis auf wenige Ausnahmen)
eine Gebrauchsanleitung, wenn der Käufer ohne sie das Lebensmittel nicht angemessen verwenden kann,
bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der vorhandene Alkoholgehalt in Vol.-% angegeben werden.
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gibt es weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln, die im Anhang III aufgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise:
Sind Lebensmittel in bestimmten Gasen verpackt, muss die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt“ zugesetzt werden.
Getränke mit hohem Koffeingehalt müssen dem dem Zusatz „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ gekennzeichnet werden.
Enthält ein Lebensmittel den Süßstoff Aspartam, muss dies durch die Angabe „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“ gekennzeichnet werden.
Einfrierdatum.
Die Pflichtangaben auf einem Etikett müssen eine bestimmte Mindestgröße haben und zwar richtet sich diese nach der Höhe des kleinen Buchstabens "x". Um die Lesbarkeit der Angaben zu gewährleisten, darf die sogenannte "x-Höhe" nicht kleiner als 1,2 mm sein. Bei einer Verpackung, die kleiner als 80 cm² ist, muss die "x-Höhe" mindestens 0,9 mm betragen.
Inhaltsstoffe, die in Spuren im Produkt enthalten sein können, "kann Spuren von... enthalten",
Label, (Güte-)Siegel und Hinweise von privaten Prüfinstituten
GDA-Kennzeichnung.
1) Markenname
2) Bezeichnung des Lebensmittels
3) Zutatenverzeichnis (Inhaltsstoffe)
4) Nährwertinformationen
5) Nettofüllmenge
6) Chargen- oder Losnummer
7) Herstellerinformationen
8) Mindesthaltbarkeitsdatum
9) Anweisungen für Aufbewahrung
Die Bezeichnung des Lebensmittels muss ein Produkt eindeutig beschreiben, sodass der Verbraucher weiß, um welches Lebensmittel es sich handelt und es von anderen Produkten unterscheiden kann. Beispiele für eine solche Bezeichnung sind Vollmilchschokolade, Frischkäse oder Spaghetti.
Bei den Zutaten werden die Inhaltsstoffe aufgelistet und zwar in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Hat natürliches Mineralwasser den größten Anteil an einer Limonade, so steht dieses an erster Stelle. Eine primäre Zutat ist diejenige, die über 50 % des Lebensmittels ausmacht oder mit der Bezeichnung eines Lebensmittels in Verbindung gebracht wird. Die Menge einer Zutat muss aufgeführt werden, wenn sie z. B. auf einer Abbildung oder mit Worten hervorgehoben ist, in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt wird oder das Lebensmittel in besonderer Weise charakterisiert (QUID-Angaben). Bei Konfitüren, Gelees und Marmeladen muss der Fruchtanteil angegeben sein; beispielsweise 50 g Frucht je 100 g. Durch die Mengenangaben soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Produkte miteinander zu vergleichen.
Die QUID-Angaben (Quantitative Ingredient Declaration) sind
Mengenangaben auf verpackten Lebensmitteln. Der Mengenanteil einer Zutat
muss in Prozent angegeben werden, wenn diese Zutat in der Bezeichnung
des Lebensmittels vorkommt oder durch eine Abbildung auf dem Etikett
oder in Worten auf der Verpackung hervorgehoben wird. Die Kennzeichnung
kann nach der Bezeichnung des Lebensmittels oder in der Zutatenliste
erfolgen.
Beispiel für die Mengenangaben nach der Bezeichnung:
Marzipanstollen mit 10 % Marzipanfüllung.
Butter Spritzgebäck mit 32 % Butter
Beispiel für die Mengenangaben in der Zutatenliste:
Beerenmüsli
Zutaten: 62 %, Hafervollkornflocken, 21 % Beerenmischung (Sultaninen, blaue Weinbeeren getrocknet, Erdbeeren gefriergetrocknet, Himbeeren gefriergetrocknet, rote Johannisbeeren gefriergetrocknet), Gerstenvollkornflakes (→ Kennzeichnung von Allergenen), Apfelstücke getrocknet, Buchweizen, Sonnenblumenkerne.
Buttergebäck
Zutaten: Weizenmehl, 27 %, Butterreinfett, Zucker, Vollei (→ Kennzeichnung von Allergenen), Speisesalz.
In einigen Lebensmitteln wird eine bestimmte Zutat erwartet, wie beispielsweise Käse auf einer Pizza. Wird eine solche Zutat, wie der Käse, ausgetauscht, muss angegeben werden, welche Zutat oder welcher Bestandteil diese teilweise oder vollständig ersetzt. Beispiel: Bei Gebrauch von Analogkäse ( Käseersatz) muss aufgeführt sein, dass statt der Milchbestandteile pflanzliche Fette verwendet wurden. Die Kennzeichnung erfolgt in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen. Die Schriftgröße muss mindestens 75 % des Produktnamens betragen, darf aber nicht kleiner als die für die Pflichtangaben vorgeschriebene Mindestgröße sein.
Sind Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse aus verschiedenen Stücken zusammengesetzt, dann müssen diese mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" und "aus Fischstücken zusammengefügt" gekennzeichnet sein, wenn sonst der Eindruck erweckt werden könnte, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt.
Menschen mit einer Lebensmittelunverträglichkeit oder Lebensmittelallergie müssen erkennen können, ob eventuell Inhaltsstoffe im Lebensmittel enthalten sind, die sie nicht vertragen. Besonders wichtig ist dies bei Inhaltsstoffen, die als Verunreinigung im Herstellungsprozess in das Lebensmittel gelangen, mit deren Vorhandensein aber nicht zu rechnen ist. Inhaltstsoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen auf der Zutatenliste aufgeführt sein. Dabei hat sich der Gesetzgeber auf die 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten beschränkt.
Zu den kennzeichnungspflichtigen Inhaltsstoffen gehören:
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) | Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Krebstiere (z. B. Krabben, Hummer, Flusskrebs) und daraus gewonnene Erzeugnisse | Weichtiere (Mollusken z. B. Schnecken, Miesmuscheln, Austern, Venusmuscheln, Tintenfische) und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Eier und Eierzeugnisse | Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Fisch und Fischerzeugnisse | Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse | Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Soja und daraus gewonnene Erzeugnisse | Schalenfrüchte (Baumnüsse, umgangssprachlich "Nüsse") wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse (Queenslandnüsse) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. |
Glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. | Schwefeldioxid und Sulfite (ab einer Konzentration von 10 mg/kg oder 10 mg/l) |
Laut der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 - besser bekannt als Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - müssen die Inhaltsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können, auf Verpackungen optisch hervorgehoben werden. Die Hervorhebung ist beispielsweise durch die Schriftart, den Schriftstil (fett, unterstrichen, kursiv) oder eine Hintergrundfarbe möglich. Bei zusammengesetzten Worten kann der Bestandteil, der eine Allergie oder Unverträglichkeit auslöst hervorgehoben werden (z. B. Sojaschrot), oder auch die gesamte Bezeichnung des betreffenden Lebensmittels (z. B. Sojaschrot). Seit dem 13. Dezember 2014 müssen auch auf unverpackten Lebensmitteln die 14 häufigsten Allergene gekennzeichnet sein → Beispiel für die Kennzeichnung auf einem Speiseplan. Weitere Informationen Allergenkennzeichnung. Bundeszentrum für Ernährung (Stand: 04.01.2024).
Alt | Neu |
Zutaten Wasser, Karotten, Zwiebeln, Rote Linsen (4,5 %) → Kartoffeln, Blumenkohl, Lauch, Erbsen, Maismehl, Weizenmehl, Salz, Sahne, Hefe-Extrakt, konzentriertes Tomatenmark, Knoblauch, Zucker, Selleriesamen, Pflanzenöl (Sonnenblumen), weißer Pfeffer, Petersilie. |
Zutaten Wasser, Karotten, Zwiebeln, Rote Linsen (4,5 %) →Kartoffeln, Blumenkohl, Lauch, Erbsen, Maismehl, Weizenmehl, Salz, Sahne, Hefe-Extrakt, konzentriertes Tomatenmark, Knoblauch, Zucker, Selleriesamen, Pflanzenöl (Sonnenblumen), weißer Pfeffer, Petersilie. |
Allerdings kann es passieren, dass während des Herstellungsprozesses ein Allergen unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangt. Der Eintrag eines solchen Lebensmittels ist nicht kennzeichnungspflichtig, weil es sich hierbei nicht um eine Zutat handelt. Der Hinweis "Kann Spuren von...enthalten" oder „im Betrieb werden auch Erdnüsse verarbeitet“ ist freiwillig. Der Deutscher Allergie- und Asthmabund e. V. bietet einen Allergy Alert, der beispielsweise über unbeabsichtigte Einträge von Allergenen oder für Allergien wichtige Rezeptänderungen kommt [4].
→ Zusatzstoffe sind nur in geringen Mengen in Lebensmitteln vorhanden und stehen aus dem Grund meist am Ende der Zutatenliste. Es kann sich hierbei um Säuerungsmittel, Geschmacksverstärker oder Geliermittel handeln, um nur einige zu nennen. Da die chemischen Bezeichnungen der Zusatzstoffe oft sehr lang sind, hat man ihnen sogenannte E-Nummern zugeordnet. Beispielsweise hat Saccharin die Nummer E 954, Cyclamat die Nummer E 952 und Ascorbinsäure (Vitamin C) die Nummer E 300. Derzeit sind über 300 Substanzen als Zusatzstoffe zugelassen.
→ Zusatzstoffe können folgenden Klassen zugeordnet werden [6, 7]:
Antioxidationsmittel | Packgase |
Backtriebmittel | Säuerungsmittel |
Emulgatoren | Säureregulatoren |
Farbstoffe | Schaummittel |
Festigungsmittel | Schaumverhüter |
Feuchthaltemittel | Schmelzsalze |
Füllstoffe | Stabilisatoren |
Geliermittel | Süßungsmittel |
Geschmacksverstärker | Trägerstoffe |
Komplexbildner | Treibgase |
Konservierungsstoffe | Trennmittel |
Kontrastverstärker | Überzugmittel |
Mehlbehandlungsmittel | Verdickungsmittel |
Modifizierte Stärken |
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, wie lange das Lebensmittel bei den angegebenen Lagerungsbedingungen in seiner Beschaffenheit erhalten bleibt und genießbar ist. Ermittelt wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch den Hersteller und beruht auf Testergebnissen und Erfahrungswerten. Nicht selten ist das Lebensmittel aber auch über das angegebene Datum hinaus noch genießbar. Beispielsweise wird bei Honig oftmals das darauffolgende Jahr als Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben. Durch seinen hohen Zuckergehalt ist Honig aber meist deutlich länger genießbar. Nach dem Ablauf des Datums ist die "Garantie" des Herstellers aber abgelaufen und der Verbraucher muss selbst überprüfen, ob das Lebensmittel noch genießbar ist. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird angeben mit den Worten "mindestens haltbar bis...", es folgt das Datum mit Tag, Monat und Jahr. Abhängig von der Dauer der Haltbarkeit können Datumsbestandteile entfallen. Bei Produkten mit einer Haltbarkeit von bis zu 3 Monaten wird das Haltbarkeitsdatum mit Tag und Monat aufgeschrieben, während bei einer Haltbarkeit von über drei Monaten der Monat und das Jahr anzugeben sind. Bei sehr lange haltbaren Produkten, wie z. B. Konserven, die sich länger als 18 Monate lagern lassen, reicht die Angabe des Jahres, z. B. mindestens haltbar bis Ende 2025.
Bei leicht verderblichen Waren wird ein sogenanntes Verbrauchsdatum angegeben. Das ist beispielsweise bei Hackfleisch, rohem Fleisch, rohen Würsten oder Geflügel der Fall. Diese Lebensmittel sollten nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr gegessen werden, da der Verzehr gesundheitsschädlich sein kann. Die Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden.
Durch die Chargen- oder Losnummer lässt sich das Produkt einer bestimmten Warenpartie zuordnen. Das ist besonders wichtig für Rückrufaktionen. Tritt bei einem Produkt ein Mangel auf, oder geht von ihm eine gesundheitliche Gefahr aus, können mithilfe der Chargen- oder Losnummer Produkte der gleichen Serie herausgefunden werden und es müssen nicht alle Erzeugnisse zurückgerufen werden.
Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Milch oder Fleischerzeugnisse müssen mit einer Identitätskennzeichnung versehen sein. Diese besteht aus verschiedenen Buchstaben und Zahlen, mit deren Hilfe ermittelt werden kann, welcher Betrieb das Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt hat. Eine Liste der Abkürzungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Das Identitäts- und Genusstauglichkeitskennzeichen.
Um die Nährwerte eines Lebensmittels vergleichen zu können, werden beim überwiegenden Teil der Lebensmittelverpackungen die Nährwertangaben angegeben. Trägt eine Verpackung gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben, wie beispielsweise Vitamine oder Mineralstoffe, dann ist die Kennzeichnung der Nährwerte Pflicht. Die Nährwertangaben erfolgen in Form einer Tabelle und sind bezogen auf 100 g bzw. 100 ml des betreffenden Lebensmittels. Neben dem Energiegehalt (kJ/kcal) ist die Angabe der sechs Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und → Salz verpflichtend. Sind Vitamine oder andere Nährstoffe auf der Verpackung besonders hervorgehoben, dann müssen diese ebenfalls genannt werden, wie z. B. der Vitamin-C-Gehalt bei Orangensaft. Die verpflichtende Nährwertdeklaration kann durch freiwillige Nährwertangaben wie Ballaststoffe, Stärke, einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren etc. ergänzt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist am müssen in der Europäischen Union in der Regel alle verpackten Lebensmittel eine Nährwerttabelle aufweisen.
Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel für die Nährwertangaben:
Nährwertangaben | je 100 g |
Brennwert | 1477 kJ/353 kcal |
Fett | 4,4 g |
davon gesättigte Fettsäuren | 1,3 g |
Kohlenhydrate | 62,0 g |
davon Zucker | 19,8 g |
Eiweiß | 9,5 g |
Salz | 0,12 g |
Eine → Ampelkennzeichnung, wie im Vereinigten Königreich üblich, ist nicht vorgesehen.
Laut EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Anhang V sind einige Lebensmittel von der verpflichtenden Deklaration der Nährwertangaben ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise:
wenn die Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses eines Lebensmittels kleiner als 25 cm2 ist;
„für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;“
„Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.“
In der „Entscheidungshilfe der Länder zu den Ausnahmen der verpflichtenden Nährwertdeklaration nach Anhang V Nr. 19 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ vom 30. Oktober 2017 wird näher darauf eingegangen, was unter einer „direkten Abgabe kleiner Mengen von Erzeugnissen an den Endverbraucher“ zu verstehen ist. So brauchen Hersteller die Nährwerte nicht deklarieren, wenn sie selbst erzeugte Lebensmittel in kleine Mengen in einer Verkaufsstelle (z. B. Marktstand) unmittelbar an Endverbraucher abgeben. Ebenso ist es möglich, diese Lebensmittel über lokale Einzelhandelsgeschäfte direkt an die Kunden abzugeben. Wobei unter lokaler Abgabe ein Umkreis von 50 km verstanden wird. Über die Entfernung von 50 km darf unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten im Einzelfall hinaus gegangen werden.
Der Guideline Daily Amount (üblicherweise mit „empfohlener Tageszufuhr“ übersetzt) besteht aus Referenzmengen für die tägliche Aufnahme von Energie und insbesondere solcher Nährstoffe, die sich bei übermäßigem Verzehr nachteilig auf die Gesundheit auswirken könnten. Die folgende Tabelle listet die verschiedenen GDAs auf:
Frauen (1) | Männer (1) | Referenzmenge (2) | |
Energie | 2000 kcal | 2500 kcal | 2000 kcal |
Eiweiß | 45 g | 55 g | 50 g |
Kohlenhydrate | 230 g | 300 g | 260 g |
Zucker | 90 g | 120 g | 90 g |
Gesamtfett | 70 g | 95 g | 70 g |
gesättigte Fettsäuren | 20 g | 30 g | 20 g |
Ballaststoffe | 24 g | 24 g | |
Salz | 6 g | 6 g | 6 g |
Quellen: (1) Guideline Daily Amounts, Food and Drink Federation (FDF) [1]
(2) ANHANG XIII TEIL B Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 [8]
Die Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz muss auf die
Portion bezogen angegeben werden. Der Brennwert / Energie wird auf die
Menge von 100 Gramm oder 100 Millilitern bezogen. Freiwillig ist diese
Angabe zusätzlich pro Portion möglich. Die zugrundegelegte Portionsgröße
muss in unmittelbarer Nähe zur Portion angegeben werden.
Neben dem Nährwertgehalt in Gramm wird auch der prozentuale Anteil an
der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr des Nährstoffs / der Energie
angegeben [2]. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte richten sich im wesentlichen an den Werten für Frauen. Der von der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (englisch European Food Safety Authority, EFSA) angegebene Wert für Kohlenhydrate liegt mit 230 g etwas unter dem deutschen Wert von 260 g [9].
Beispiel:
Zu bedenken ist, dass die empfohlenen Mengen je nach körperlicher Aktivität, Alter, Geschlecht, Größe und Gewicht variieren können.
Die Bezeichnung der Herkunft ist schon heute bei Lebensmitteln wie nativem Olivenöl, Honig, Rindfleisch und seit dem 1. April 2015 auch für verpacktes frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch vom Schwein, Schaf oder Ziege und Hausgeflügel vorgeschrieben. Ab dem 1. Februar 2024 muss die Herkunft auch bei unverpacktem und unverarbeitetem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch angegeben werden [10]. Ebenso werden bei Eiern, Obst und Gemüse die Herkunftsländer angegeben. Bei vorverpacktem und unverarbeitetem Fisch ist das Fanggebiet zu nennen. Das Ursprungsland oder der Herkunftsort muss auch dann angegeben werden:
Wenn das Etikett oder die beigefügten Informationen sonst den Eindruck erwecken könnten, dass das Lebensmittel aus einer anderen Region stammt.
Seit dem 01.04.2020 muss die Herkunft der primären Zutat gesondert angegeben werden, wenn sie vom Herstellungsland abweicht. Beispiel wenn bei einem Deutschen Vollkornbrot das Mehl aus Italien stammt [3].
Die geschützte Ursprungsbezeichnung ist ein EU-Qualitätssiegel, das besagt, dass ein Produkt nach einem anerkannten Verfahren in einem bestimmten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde. Beispiele sind der Allgäuer Bergkäse, der Altenburger Ziegenkäse und der Odenwälder Frühstückskäse.
Bei diesen Produkten fand eine Herstellungsstufe (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet statt. Beispiel sind Nürnberger Rostbratwürste, Thüringer Leberwurst, Rheinisches Rübenkraut und Aachener Printen.
Beispiel für das Regionalfenster, Quelle: BMELV |
Das Regionalfenster ist eine freiwillige Kennzeichnung und wird im
Januar 2014 bundesweit eingeführt. Das blaue, quadratische Label
informiert darüber, woher die landwirtschaftlichen Zutaten eines
Produktes stammen und wo sie verarbeitet wurden. Die Herkunftsregion der
Rohware lässt sich auf dem Label nachlesen. Als Region kommt
beispielsweise ein Landkreis oder das Bundesland infrage. Ebenso besteht
die Möglichkeit einen Radius in Kilometern, um eine Stadt anzugeben,
auch darf, wie bei der Eifel, eine Region Staats- oder Ländergrenzen
überschreiten.
Für die Angaben gelten folgende Regeln: Macht die erste Hauptzutat mehr
als die Hälfte des Gesamtproduktgewichtes aus, muss diese vollständig
aus der beschriebenen Region stammen. Macht sie weniger als 50 %
des Gesamtgewichtes aus, so müssen alle weiteren Zutaten ebenfalls zu
100 % aus dieser Region stammen, bis die Summe der Zutaten
51 % des Produktgewichtes erreicht. Würde eine Geflügelwurst
beispielsweise aus 75 % Hähnchenfleisch bestehen, so muss das
gesamte Hähnchenfleisch aus der benannten Region stammen. Bei einer
Wurst aus 47 % Schweine- und 35 % Rindfleisch müssen beide
Fleischsorten zu 100 % aus der angegebenen Herkunftsregion kommen.
Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) wird die Kennzeichnung der Haltungsform von Schweinefleisch gesetzlich vorgeschrieben. Unterschieden werden die Haltungsformen „Stall“, „Stall+Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“. In der Kategorie „Stall+Platz“ steht den Tieren mindestens 12,5 % mehr Platz zur Verfügung, als bei den gesetzlichen Mindestanforderungen. Im „Frischluftstall“ haben Schweine Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen und in der Kategorie „Auslauf/Weide“ wird den Tieren ganztägig Zugang zu einem Außenbereich geboten. Die Bio-Tierhaltung entspricht den Anforderungen der EU-Ökoverordnung. Für ausländisches Schweinefleisch kann die Kennzeichnung freiwillig beantragt werden.
Im ersten Schritt können Verbraucher:innen das Label bei frischem, gekühltem, tiefgefroren / vorverpacktem und nicht vorverpacktem Schweinefleisch finden. Später sollen weitere Tierarten, die Gastronomie sowie verarbeitete Produkte folgen. Die staatliche Kennzeichnung der fünf Haltungsformen ist seit dem 1. August 2024 verbindlich. Die ersten Label im Handel werden voraussichtlich im August 2025 zu sehen sein [11, 12, 13].
Foto von Pascal Debrunner auf Unsplash
Neben der gesetzlichen Kennzeichnung von Fleisch hat der Handel eine freiwillige Kennzeichnung der Haltungsform eingeführt. Mit dem bisher vier-stufigen Label kennzeichnet der Handel verpacktes Fleisch z. B. von Schweinen, Rindern, Hühnern und Puten. Diese Kennzeichnung wird nun auf ein fünfstufiges System umgestellt. Die Haltungsform 1 kennzeichnet dann die Stallhaltung, Haltungsform 2 = Stall und Platz, Haltungsform 3 = Frischluftstall, Haltungsform 4 = Auslauf/Weide und die Haltungsform 5 = Bio. Das heißt, die bisherige Haltungsform 4 „Premium“ wird in die konventionelle Haltung und Biohaltung aufgeteilt [14]. Die Haltungsbedingungen für die verschiedenen Tierarten können Sie unter https://haltungsform.de/ nachlesen.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (Lebensmittel-Informationsverordnung [LMIV]).
Grundlage für die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist die "Richtlinie 2000/13/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür".
Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) vom 23. Juni 1993. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.7.2013 I 2722
EU-weit einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Zugriff am 05.08.2021
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV), die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung sind außer Kraft getreten.
Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel) vom 25.11.1994. Aufgehoben am 13. Juli 2017.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) (2022): „Lebensmittelkennzeichnung - kurz und knapp“ mit Illustrationen des Karikaturisten Nik Ebert.
Europäische Kommission: eAmbrosia-Datenbank – das EU-Register der geografischen Angaben. Zugriff am 28.05.2024
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Hrsg.): Fragen und Antworten zur Einführung einer verpflichtenden staatlichen Tierhaltungskennzeichnung. Zugriff am 28.05.2024
[1] Food and Drink Federation (FDF): Guideline Daily Amounts. UK 2020. Zugriff am
24.05.2023
[2] BVLH - Bundesverband des Deutschen
Lebensmittelhandels e. V.: Die
Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Zugriff am 24.05.2023
[3] IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff (2020): Lebensmittelrecht: FAQ zur (Online-)Kennzeichnungspflicht der Herkunft primärer Lebensmittel-Zutaten ab dem 01.04.2020.Zugriff 01.05.2020
[4] Ute Körner, Astrid Schareina: Nahrungsmittelallergien und -unverträglichkeiten, 2021
[5] Hotel- und Gaststättenverband
DEHOGA Baden-Württemberg e. V. (Hrsg.) (2021): Information über Zusatzstoffe auch mündlich möglich. Zugriff am 05.08.2021
[6] Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Zugriff am 05.08.2021
[7] Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Hrsg.): Zusatzstoffe. Zugriff am 05.08.2021
[8] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011. Zugriff am 24.05.2023
[9] European Food Safety Authority, EFSA) (2009): Review of labelling reference intake values. Zugriff am 24.05.2023
[10] Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Hrsg.) (2023): Pflicht zur Herkunftsangabe bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Zugriff am 04.01.2024
[11] Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Hrsg.) (2023): Weg frei: Die Tierhaltungskennzeichnung kommt. Zugriff am 04.01.2024
[12] Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft (Hrsg.) (2023): Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung. Zugriff am 05.01.2024
[13] Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Hrsg.): Verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung für frisches Schweinefleisch ab 1. August. Zugriff am 01.08.2024
[14] Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2024): Von Haltungsform bis Tierwohl: Alles zur Tierhaltungskennzeichnung. Zugriff am 21.11.2024
Entscheidungshilfe der Länder zu den Ausnahmen der verpflichtenden Nährwertdeklaration nach Anhang V Nr. 19 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Stand: 30. Oktober 2017
Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
(vzbv): EU-Lebensmittel-Informationsverordnung: wichtige
Änderungen im Überblick.
Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv): Allergen-Kennzeichnung.
Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv): Jetzt verpflichtend: Herkunftsangaben auf Fleisch.
Zugriff am 19.1.2017
GS1 Germany GmbH: Information statt
Kennzeichnung: Kompaktes Wissen zur
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (
Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV)
Wikipedia zur Herkunftsbezeichnung, aufgerufen am 21.11.2013 um
17:44 Uhr
Regionalfenster e. V.: Regionalfenster.
Zugriff am 11.9.2018
Europäische Kommission: Kennzeichnung von
Fleisch: Herkunftsangabe künftig Pflicht. 06.12.2013
Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft: Pflicht zur Herkunftsangabe bei Schweine-, Schaf-,
Ziegen- und Geflügelfleisch. Zugriff am 19.1.2017
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit: Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst (Nüsse).
Zugriff am 19.1.2017
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Josef Loderbauer: Das Verkaufsbuch Bäckerei und Konditorei in Lernfeldern. 2015
Lebensmittelkennzeichnung verstehen. Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e. V. Januar 2013
Zehn Fragen und Antworten zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Bund für
Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. 2012