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Für die Angabe von Preisen gilt seit dem 28. Mai 2022 die Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV). Anhand der Preise können Kunden beurteilen, ob Sie eine Ware oder Leistung einkaufen möchten oder nicht. Um den Kunden den Preisvergleich zu vereinfachen, muss immer der Gesamtpreis angegeben werden, der bereits die Mehrwertsteuer und andere Preisbestandteile wie Verpackung und Produktionskosten enthält. Zusätzlich zum Endpreis des angebotenen Produktes, muss auch der Grundpreis ausgewiesen werden.
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Waren werden in ganz unterschiedlichen Verpackungsgrößen und Mengen angeboten. Damit der Preis einer Ware leichter vergleichbar ist, wurde der Grundpreis eingeführt. Hier wird der Preis pro Mengeneinheit angegeben. Der Grundpreis muss bei allen Waren stehen, die nach Gewicht, Volumen, Fläche oder auch Länge verkauft werden, egal ob diese in Fertigpackungen, offenen Packungen oder ohne Umhüllung zum Verkauf stehen. Seit in Kraft treten der „Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung“ gelten als Mengeneinheit für den Grundpreis 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter (Abbildung 1+2). Bei loser Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird, kann als Mengeneinheit für den Grundpreis entweder 1 kg oder 100 g bzw. 1 Liter oder 100 ml verwendet werden [1].
Abbildung 2: Grundpreis bei Tafelwasser
Bei Haushaltswaschmitteln (→ Waschmittel) kann sich der Grundpreis auch auf andere Mengeneinheiten wie die Waschmittelmenge pro Waschgang (pro Waschladung = WL) beziehen. Muss wie bei Konserven das Abtropfgewicht angegeben werden, bezieht sich der Grundpreis ebenfalls auf das Abtropfgewicht (Abbildung 3) [1].
Abbildung 3: Grundpreis bezogen auf das Abtropfgewicht
Ist der Grundpreis und der Gesamtpreis für eine Ware identisch, muss der Grundpreises nicht angegeben werden. Beispiele sind die Literflasche Tafelwasser oder 1000 g Spritzgebäck. Ebenso kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn die Ware ein geringes Gewicht oder Volumen von weniger als 10 g bzw. 10 ml aufweist. Wird eine Ware üblicherweise in einer bestimmten Mengeneinheit (z. B. pro Stück) verkauft, muss gleichfalls kein Grundpreis angegeben werden (Abbildung 4). Ebenfalls ohne die Angabe eines Grundpreises kommen Waren aus, die von Direktvermarktern wie Hofläden oder Imker oder kleinen Einzelhandelsgeschäften wie beispielsweise Kioske oder Stände auf dem Markt angeboten werden [1].
Abbildung 4: Preisangabe pro Stück
Es gibt viele Möglichkeiten, die Preise auszuzeichnen: So können beispielsweise Preisschilder an der Ware angebracht werden. Ebenso ist es möglich ein Schild oder eine Schiene an dem Regal oder dem Behältnis anzubringen, indem sich die Ware befindet und dort den Preis aufzuschreiben. Denkbar ist auch ein Preisverzeichnis, das für jeden einsehbar neben dem Regal angebracht ist. Die Preise müssen der Ware eindeutig zugeordnet und deutlich lesbar sein.
Preise müssen überall angegeben werden, wo Waren oder Leistungen zum Verkauf stehen:
Im Café oder Restaurant stehen die Preise in der Regel in der Speisekarte, die für die Bestellung zum Gast gebracht wird. Bei den Angaben handelt sich hierbei um Gesamtpreise, inklusive Mehrwertsteuer und Bedienung. Auf Wunsch wird dem Gast für die Rechnungsstellung die Speisekarte erneut vorgelegt. Für Laufkundschaft ist vor Gaststätten außerhalb des Verkaufsraum eine Preisliste mit den Preisen für die wesentlichen Speisen und Getränke auszuhängen [2].
Neu ist die Verpflichtung bei Preisnachlässen den niedrigsten Gesamtpreis einer Ware anzugeben, den diese Ware innerhalb der vergangenen 30 Tage hatte. Diese Verpflichtung gilt nicht bei individuellen Rabatten oder Preisermäßigungen für schnell verderbliche Ware mit einer kurzen Haltbarkeit [1].
[1] Bundesgesetzblatt: Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung vom 12. November 2021. Zugriff 01.06.2022
[2] IHK zu Dortmund (Hrsg.): Preisangaben und -vorschriften im Gastgewerbe. Zugriff 05.06.2022