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Die Arbeitskleidung muss sauber sein und
sollte täglich gewechselt werden.
An der → Arbeitskleidung
sammeln sich mit der Zeit Schmutz und Mikroorganismen, die die
Lebensmittel verunreinigen können. Wechseln Sie deshalb täglich die
Arbeitskleidung, denn je sauberer die Arbeitskleidung ist, desto
geringer ist das Risiko. Achten Sie in der Umkleidekabine darauf, dass
die Arbeitskleidung nicht mit der Straßenkleidung in Berührung kommt.
Achten Sie auf Ihre persönliche Sauberkeit,
dazu gehört sich regelmäßig zu waschen und zu duschen.
Wenn Sie Lebensmitteln verarbeiten, ist Sauberkeit unerlässlich.
Während der Arbeit müssen lange Haare
zusammengebunden und eine Haube oder eine andere das gesamte Kopfhaar
umhüllende Kopfbedeckung getragen werden.
In der Gemeinschaftsverpflegung kann es notwendig sein, dass Männer
mit Bart zusätzlich einen Bartschutz (Mundschutz) tragen. Als Beispiel
wird das Portionieren und Verpacken von Cook & Chill-Produkten
genannt (DIN 10506:2023-03).
Jeder Mensch verliert täglich Haare. Damit diese nicht im Essen landen,
ist es notwendig, eine Kopfbedeckung zu tragen.
Vor dem Arbeitsbeginn werden der Schmuck
(auch Eheringe), Uhren, sichtbare Piercings und Freundschaftsbänder
oder Kontrollarmbänder von Veranstaltungen abgelegt.
Es gibt mehrere Gründe, die dafür sprechen, gerade Ringe und
Unterarmschmuck wie Armbänder und Uhren zur Arbeit abzunehmen. Einmal
können sich unter dem Schmuck Krankheitserreger sammeln. Durch
Händewaschen werden sie aber unter dem Schmuck nicht zuverlässig
entfernt, ein hygienisches Händewaschen ist also nicht möglich. Nach der
Desinfektion besteht die Möglichkeit, dass Reste des
Desinfektionsmittels unter dem Schmuck verbleiben und die Haut reizen.
Spitzen oder geschliffene Steine an Ringen können Löcher in
Einweghandschuhe reißen, die dann die Hände nicht mehr schützen. Es
besteht Verletzungsgefahr, weil man mit Ringen oder anderem Schmuck
hängen bleiben kann. Außerdem wäre es möglich, dass sich Ohrschmuck,
Ketten oder sichtbare Piercings unbemerkt lösen und in das Essen fallen.
Die Fingernägel müssen kurz geschnitten und
Nagellack sowie künstliche Fingernägel und künstliche Wimpern müssen
vor Dienstbeginn entfernt werden. Die DIN 10506:2023-03 verbietet
eindeutig das Tragen künstlicher Nägel und Wimpern sowie lackierte
Fingernägel im Produktionsbereich.
Nagellack kann bei der Arbeit abblättern, künstliche Wimpern können sich
lösen und in das Essen fallen, genauso verhält es sich mit künstlichen
Fingernägeln, die beim Kochen leicht abbrechen können. Darüber hinaus
können lackierte Fingernägel den Erfolg einer Händedesinfektion
gefährden [1].
Vor Arbeitsbeginn, nach jedem
Toilettenbesuch und bei Verschmutzung sind die Hände zu waschen und zu
desinfizieren. Benutzen Sie zum Händewaschen immer das hierfür
vorgesehene Handwaschbecken und Trocknen Sie anschließend die Hände
sorgfältig mit Einwegtüchern oder Textilhandtüchern mit Aufrollfunktion ab. Das Gleiche gilt bei einem Wechsel
von der unreinen in die reine Seite in der Wäscherei.
Mit unseren Händen kommen wir mit verschiedensten Keimen in Berührung.
Gleichzeitig sind unsere Hände unser wichtigstes Werkzeug. Damit die
Keime nicht ins Essen gelangen, müssen sie regelmäßig gewaschen und
desinfiziert werden → Händedesinfektion.
Bei bestimmten Arbeiten ist es sinnvoll, Einweghandschuhe zu tragen.
Bei folgenden Krankheiten sollten Sie sich bei der Küchenleitung melden:
Um eine Übertragung von Krankheitserregern zu vermeiden, gilt laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 42 ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot bei:
"(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr,
Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder
Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt
sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger
über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen,
enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in
Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung
kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit
oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich."
Verletzungen an den Händen und Armen müssen
verbunden und mit wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
Auch kleine Wunden können mit Keimen infiziert sein, die nicht auf
Lebensmittel übertragen werden dürfen. Umgekehrt sollten auch keine
Keime in die Wunde gelangen.
Beim Niesen oder Husten sollte man sich
immer von den Lebensmitteln abwenden und möglichst ein Taschentuch vor
Nase und Mund halten. Nach der Benutzung ist das Taschentuch
wegzuwerfen und danach sind die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
So können keine Keime auf die Lebensmittel gelangen. Das
Papiertaschentuch kann nach Gebrauch weggeworfen werden. Anschließend
müssen die Hände gewaschen werden.
Es darf nicht im Lebensmittelbereich
geraucht werden. In der Gemeinschaftsverpflegung ist nach DIN
10506:2023-03 das Rauchen in den Betriebsstätten verboten.
So kann vermieden werden, dass Lebensmittel nach Rauch riechen oder
Asche in das Essen gelangt.
In der Gemeinschaftsverpflegung darf nur in bestimmten Bereichen und dort auch nur aus Kunststoffgefäßen getrunken werden. Kaugummi kauen, Essen und die Einnahme von Medikamenten dürfen nur in den dafür bestimmten Aufenthaltsräumen erfolgen.
Zum Händewaschen sollte warmes und kaltes Wasser zur Verfügung stehen, das über eine handberührungsfreie Armatur entnommen werden kann. Die Reinigungs- und Desinfektionsmittelspender sollten mit geruchsneutralen Mitteln bestückt und zum hygienischen Trocknen der Hände sollten Einmalhandtücher mit Abwurfbehälter oder Textilhandtücher mit Aufrollfunktion vorhanden sein [2].
Centers for Disease Control and Prevention: Put Your Hands Together (Video in engl. Sprache). Zugriff am 31.05.2024
Die Industrie- und Handelskammern in Bayern haben eine Onlinehilfe
für Lebensmittelhygiene erstellt. Hier können sich
Lebensmittelverarbeiter, Lebensmittel, Gastronomie und Imbiss &
mobile Verkaufsstände über wichtige Themen informieren. Innerhalb einer
Branche können zwischen weiteren Themen wie Betriebshygiene,
Produktionshygiene, Personalhygiene und Eingenkontrolle gewählt werden.
Die Seite ist sehr übersichtlich aufgebaut bietet darüber hinaus
Dokumentationsvorlagen zum Download an.
https://www.onlinehilfe-lebensmittelhygiene.de/
Das Arbeitsgericht Aachen entschied in einem Urteil vom
21.2.2019 (AZ: 1 Ca 1909/18), dass auch Betreuungskräfte in
einer Alteneinrichtung verpflichtet werden können mit kurzen und
unlackierten Fingernägeln zu arbeiten. Dies gilt auch, wenn
Betreuungskräfte nur gelegentlich Essen zubereiten. Da lange Fingernägel
schwer zu reinigen sind und sich der Nagellack ablösen kann, stellen die
Fingernägel ein Gesundheitsrisiko für die Bewohner:innen dar.
ArbG Aachen, 21.02.2019 - 1 Ca 1909/18
[1] TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen
und in der Wohlfahrtspflege. Punkt 4.1.7 Schmuck und Fingernägel.
Zugriff am 22.02.2022
[2] DIN 10506:2023-03 Lebensmittelhygiene - Gemeinschaftsverpflegung. DIN Deutsches Institut für Normung e. V., erschienen März 2023
DGKH- Sektion "Hygiene in der ambulanten und
stationären Kranken- und Altenpflege / Rehabilitation"
Hygieneanforderungen in dezentralen Lebensmittelbereichen (2008): Hygieneanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln in
Krankenhäusern, Pflege- und
Rehabilitationseinrichtungen. Zugriff am 22.02.2022
Aktion saubere Hände
Infektionsschutzgesetzes
IfSG
Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie.
Bundeszentrum für Ernährung und Bundesinstitut für Risikobewertung, 2020
Hygiene: Wie viel Schmuck darf sein? Zeitschrift GV-kompakt S. 40,
Ausgabe 7 – 8 2012