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Mehr Zeit für die Familie haben oder länger im eigenen Haushalt leben können; das sind einige Wünsche der Personen, die haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Angeboten werden die Leistungen von Dienstleistungsunternehmen, Soloselbstständigen und Minijobbern. Leider wird der überwiegende Teil der Arbeit von Menschen in Schwarzarbeit erbracht. Um diese illegale Arbeit in diesem Sektor zu senken und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern, hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorgenommen ein Gutscheinmodell einzuführen. Mit diesen Gutscheinen könnte ein Teil der Lohnkosten gedeckt werden, der Rest müsste von den Haushalten bezahlt werden. Allerdings ist die konkrete Umsetzung dieses Vorhabens bisher nicht absehbar. In diesem Text möchten wir Ihnen vorstellen, welche Arbeiten durch haushaltsnahen Dienstleistungen erbracht werden, wie sie finanziert werden können und welche Auswirkungen das Beschäftigungsverhältnis auf die Absicherung der Beschäftigten hat.
Foto: Mariakray
Zu den üblichen Arbeiten gehören beispielsweise die Reinigung und Werterhaltung der Wohnung, die Reinigung des Hausflurs oder der Fenster und das Waschen und Bügeln der Wäsche sowie Einkaufen, Zubereiten der Mahlzeiten, Gartenpflegearbeiten (Rasen mähen, Laub kehren, Hecke schneiden) und kleinere Reparaturen. Ebenso dazugehören unterstützende Tätigkeiten wie Begleitung zum Einkauf oder zu einer Arztpraxis, das Ausführen von Haustieren wie auch die Hilfe beim Lesen und Scheiben von behördlichen Texten.
Bei einem Erstgespräch werden die Bedürfnisse und Wünsche der im Haushalt lebenden Menschen festgehalten: Welche Leistungen sollen erbracht und wie häufig sollen die Arbeiten durchgeführt werden? Darüber hinaus sollte geklärt werden, welche Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Unter Umständen wird der Wunsch geäußert, zusätzliche Arbeitsmaterialien wie Fugenbürste oder zusätzliche Tücher anzuschaffen. Im Allgemeinen arbeiten jedoch Haushaltshilfen und Beschäftigte haushaltsnaher Dienstleistungsunternehmen mit den Materialien, die in Ihrem Haushalt zur Verfügung stehen.
Nicht zuletzt muss die Bezahlung geklärt werden. Dazu gehört nicht nur die Höhe des Gehaltes bzw. Entgeltes, sondern auch ob die die Abrechnung pauschal, nach Zeit oder nach erledigten Arbeiten erfolgen soll. Wird nach Zeit abgerechnet, ist das Zeitintervall (fünf Minuten, eine viertel oder halbe Stunde) festzulegen, das zugrunde gelegt wird. Oftmals wird ein Zeitrahmen bestimmt, der für Arbeiten zur Verfügung steht, z. B. zwei Stunden pro Woche. Bei diesem Modell lassen sich zusätzliche Arbeiten ausführen an Tagen, an denen weniger Routinearbeiten anfallen. Genauso wichtig ist es, zu klären, ob im Krankheitsfall die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vertreten werden können und ob Sie eine Vertretung wünschen. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Minijobber übernimmt die Arbeitgeber-Versicherung der Knappschaft-Bahn-See [1]. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhalten Lohnfortzahlung über Ihren Arbeitgeber. Das Erstgespräch muss von den Kunden nicht vergütet werden.
Was für Sie selbstverständlich ist, muss zunächst mit den Beschäftigten geklärt werden: In welcher Reihenfolge sollen die Arbeiten durchgeführt werden? Gibt es bei der Durchführung bestimmte Dinge zu beachten? Besitzen Sie z. B. empfindliche Stücke, die Sie lieber selbst abstauben? Sollen bei der Reinigung Zimmer ausgelassen oder bestimmte Zimmer zuerst gereinigt werden? Sollen Einkäufe erledigt werden, wird es vielleicht einige Zeit dauern, ehe die richtigen Produkte mitgebracht werden oder auf das Haltbarkeitsdatum der Produkte geachtet wird. Hierbei lohnt es sich, etwas Geduld aufzubringen.
Bei allen Arbeiten muss die Arbeitssicherheit für die Beschäftigten gewährleistet sein. Deshalb werden unter Umständen die vorhandenen Leitern und Tritte in Augenschein genommen. Um die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten, schränken einige Dienstleistungsunternehmen die Arbeiten ihrer Beschäftigten auf eine bestimmte Arbeitshöhe ein.
Möchten Sie die Menschen, die bei Ihnen beschäftigt sind direkt anstellen, sollten Sie diese bei der Minijob-Zentrale als Haushaltshilfe anmelden. Die Anmeldung ist ausgesprochen unkompliziert ( So einfach können Sie jetzt Ihre Haushaltshilfe anmelden) und hat für Sie den Vorteil, dass die Minijob-Zentrale für Sie die Abrechnung erledigt! Die schriftliche Abrechnung wird sowohl an Sie als Arbeitgeber*in als auch an die Beschäftigten geschickt.
Angemeldete Minijobber sind unfallversichert und können freiwillig in die Rentenkasse einzahlen. Allerdings müssen Sie als Privathaushalt einen Anteil von maximal 14,94 % des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale zahlen. Darin enthalten sind 5 % Krankenkassenbeitrag, 5 % Rentenversicherungsbeitrag, 2 % Steuern, 1,1 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1), 0,24 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) und 1,6 % Unfallversicherungsbeitrag [2]. Das heißt bei einem Stundenlohn von 12 € für die Haushalthilfe, müssen Sie 1,79 € und bei einem Stundenlohn von 16 €, 2,39 € pro Stunde zusätzlich einkalkulieren.
Deutlich höhere Kosten fallen bei einem Dienstleistungsunternehmen an. Denn hier bezahlen Sie neben den eigentlichen Lohnkosten auch die Betriebskosten des Unternehmens sowie den Gewinn. 34 € ist bei Dienstleistungsunternehmen ein durchaus üblicher Stundensatz. Dazu kommen unter Umständen Kosten für die Anfahrt.
Wurde bei Ihnen einer der fünf Pflegegrade bewilligt, haben Sie Anspruch auf „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“. Hierfür steht seit dem Jahr 2017 ein „Sachleistungsbetrag“ von 125 €/Monat zur Verfügung. Ab 1. Januar 2025 wird der Betrag auf 131 Euro erhöht [8]. Das Geld können Sie vielleicht für die Finanzierung haushaltsnaher Dienstleistungen verwenden [3]. Übernehmen im Allgemeinen die Angehörigen die Arbeiten im Haushalt und sind wegen eigner Krankheit oder Urlaub verhindert, besteht pro Kalenderjahr für längstens sechs Wochen ‒ bei Pflegegrad 2 bis 5 ‒ ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Für die Verhinderungspflege erstattet die Pflegekasse bis zu 1.612 €. Dieses Geld kann ebenfalls für hauswirtschaftliche Dienstleistungen aufgewandt werden. Ab 1. Januar 2025 wird auch der Betrag für die Verhinderungspflege von 1.612 € auf 1.685 € erhöht und der Anspruch von 6 auf 8 Wochen verlängert [4, 8]. Lassen Sie sich bei Bedarf z. B. in einem Pflegestützpunkt beraten, welche Gelder für die Finanzierung der haushaltsnahen Dienstleistungen in Frage kommen.
Wenn Sie einen Pflegestützpunkt suchen, können Sie bei der Pflegekasse, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anrufen. Dort sollte man Ihnen weiterhelfen können, wie Sie den zuständigen Pflegestützpunkt erreichen können. Wenn Sie Zugang zum Internet haben, können Sie auch in eine Suchmaschine Ihrer Wahl den „Ortsnamen“ und „Pflegestützpunkt“ eingeben. |
Alle anderen Personen müssen die Haushaltshilfe privat bezahlen.
In Nordrhein Westfalen können Sie mit dem Entlastungsbetrag auch Nachbarschaftshilfe finanzieren. Wenn Freunde oder Nachbarn Sie bei haushaltsnahen Leistungen, beim Einkaufen oder dem Gang zum Arzt ehrenamtlich unterstützen, kann eine Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Seit dem 1. Januar 2024 wurde die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer in NRW vereinfacht.
Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA) (2024): Nachbarschaftshilfe NRW „Helfen macht Sinn, Frau Nachbarin“
Für Angestellte eines Dienstleistungsunternehmens sollte das Unternehmen eine Haftpflichtversicherung abschließen. Gehen Dinge im Haushalt kaputt, dann übernimmt die Versicherung die Kosten. Sind die Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter im Privathaushalt angestellt, haften in der Regel Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin. Um die Angestellten an den Kosten zu beteiligen, müssten die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mehr als leicht fahrlässig gehandelt haben. Die Beschäftigten hätten also bei der Arbeit die üblicherweise vorauszusetzende Sorgfalt grob verletzt haben müssen. Möchte die oder der Angestellte im Privathaushalt das Risiko einer Haftung ausschließen, können Sie Ihnen raten, eine private Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die private Haftpflichtversicherung der Angestellten übernimmt bei einem Arbeitsverhältnis keine Kosten [6].
Wie in jedem anderen Beruf auch, können bei der Arbeit im Privathaushalt und auf dem Weg zum Arbeitsplatz Unfälle passieren oder eine Berufskrankheit auftreten. In diesem Fall springt bei gemeldeten Arbeitsverhältnissen die gesetzliche Unfallversicherung ein, die z. B. die Kosten für die Behandlung beim Arzt, im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen übernimmt und den Transport sowie Arznei- und Hilfsmittel bezahlt. Darüber hinaus zahlt die Unfallversicherung Verletztengeld, Übergangsgeld und Renten an Versicherte oder falls erforderlich an die Hinterbliebenen. Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bedeutet die Versicherung der Beschäftigten, dass sie keine Ansprüche des oder der Verunfallten zu befürchten haben. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haften nur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Arbeitsunfall [7].
Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Was leistet die Unfallversicherung? Wer zahlt die Beiträge?
Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Was versteht man unter "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen", "haushaltsnahen Dienstleistungen“ und "Handwerkerleistungen" und wie sind sie steuerlich zu berücksichtigen? Zugriff am 28.05.2024
Deutscher Hauswirtschaftsrat (Hrsg.) (2022): Positionspapier: Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen. Zugriff am 28.05.2024
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: Anerkennung von Unterstützungsangeboten für pflegebedürftige Menschen. Zugriff am 28.05.2024
[1] Minijob-Zentrale (Hrsg.): Arbeitgeberversicherung im Haushalt: So sind Sie abgesichert. Zugriff am 13.11.2023
[2] Minijob-Zentrale (Hrsg.): Abgaben, Steuern und Fristen beim Minijob im Haushalt. Zugriff am 13.11.2023
[3] Pflegegrad.info: Stichwort | Entlastungsbetrag. Zugriff am 09.12.2024
[4] Pflegegrad.info: Stichwort | Verhinderungspflege. Zugriff am 09.12.2024
[5] Losemann Haushaltshilfe (Hrsg.): Interview im Podcast mit Wilma Losemann. Leben und Wohnen im Alter. Zugriff am 13.11.2023
[6] Minijob-Zentrale (Hrsg.): Wer haftet für Schäden, die ein Minijobber im Haushalt verursacht? Zugriff am 13.11.2023
[7] Minijob-Zentrale (Hrsg.): Wer haftet für einen Arbeitsunfall, den der Minijobber hat? Zugriff am 13.11.2023
[8] Verbraucherzentrale Bundesverband (Hrsg.) (2024): Pflegeleistungen 2025: Alle Änderungen im Überblick. Zugriff am 09.11.2024
Verbraucherzentrale Bundesverband (Hrsg.) (2023): Haushaltshilfe: Die Pflege mit haushaltsnahen Dienstleistungen ergänzen. Zugriff am 13.11.2023
Verbraucherzentrale Bundesverband (Hrsg.) (2023): Haushaltsnahe Dienstleistungen: Alles zu Erstgespräch, Vertrag und Rechnung. Zugriff am 13.11.2023
Statistisches Bundesamt (Destatis) (2023): In nahezu jedem dritten Haushalt in Deutschland leben ältere Menschen. Zugriff am 13.11.2023